Wann gilt die Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung gilt in Situationen, in denen ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden oder sich nicht mehr verständlich äußern kann. Das kann aufgrund von Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit oder kognitiven Beeinträchtigungen der Fall sein.

Auszug aus der Patientenverfügung 

Situationen, in denen die Patientenverfügung:

  • Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.
  • Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der unmittelbare Sterbeprozess noch nicht absehbar ist.
  • Wenn in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeiten,
    • Einsichten zu gewinnen,
    • Entscheidungen zu treffen und
    • mit anderen Menschen in Kontakt zu treten,
    • nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte
    • (Neurologe, Psychiater)
    • aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen sind,
    • selbst wenn gelegentliche Reaktionen auf äußere Reize beobachtet werden und
    • der Tod noch nicht absehbar ist.
  • Dies gilt für eine direkte Gehirnschädigung z.B.
    • durch Unfall,
    • Schlaganfall,
    • Entzündung oder fortgeschrittenen Hirnabbauprozess ebenso wie
  • für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach
    • Wiederbelebung,
    • Schock oder
    • Lungenversagen.

Es ist mir bewusst und ich habe bei den hier niederlegten Entscheidungen bedacht, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann, dass aber eine Besserung dieses Zustands äußerst unwahrscheinlich ist.

  • Wenn ich in Folge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden.

© C.H.Beck-Verlag, Medizinrechtskanzlei Putz

Verlangen und Verbieten

In allen unter Punkt 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verlange ich:

  • Lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, Medikamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.

In allen unter Punkt 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verbiete ich:

  • alle lebensverlängernden oder lebenserhaltenden Therapien oder Maßnahmen, die nicht ausschließlich die Linderung von Leiden zum Ziel haben. Insbesondere verbiete ich maschinelle Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse oder Operationen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind zu beenden.
  • Wiederbelebungsmaßnahmen

Insbesondere in den Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht (z. B. Komafälle), verbiete ich künstliche Beatmung sowie jede Art der künstlichen Ernährung und künstlichen Flüssigkeitsgabe (sowohl über eine Sonde durch den Mund, die Nase, die Bauchdecke oder über die Vene). Solche Maßnahmen sind zu beenden, falls sie bereits eingeleitet wurden.

Sollte ich Träger eines Defibrillators sein, so ist dieser zu deaktivieren.

© C.H.Beck-Verlag, Medizinrechtskanzlei Putz

Rechtssichere Vorlagen  finden Sie hier, plus der Antwort auf die Frage, ob Sie die Patientenverfügung beim Notar beglaubigen oder beurkunden sollten.